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​Kulturhaus Bortfeld e.V. von 2022

Satzung


Präambel

Der Verein Kulturhaus Bortfeld e.V. von 2022 (Betreiber) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amtsträger sowie aller unterstützenden Kräfte orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Helfer bekennen sich zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gesellschaft. Eine besondere Bedeutung misst der Verein dabei der nachhaltigen Pflege, dem Ausbau, sowie der Erhaltung der kulturschaffenden Vereine bei. 

Die Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders aller Vereinsmitglieder auch außerhalb des Kulturbetriebs ist ein wesentlicher Bestandteil der Vereinskultur. Dazu gehört auch die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen.

Menschen aller Altersgruppen und Geschlechter, jeglicher Religionszugehörigkeit, Hautfarbe und ethnischer Herkunft sind im Verein willkommen.

Der Verein vertritt das Gebot weltanschaulicher Toleranz und ist in seinem Wesen parteipolitisch und konfessionell neutral.

Zur Vereinfachung der Lesbarkeit dieser Satzung wird die männliche Schreibweise verwendet. Dies meint gleichermaßen die weibliche und diverse Geschlechtsform.


A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 2022 gegründete Verein führt den Namen Kulturhaus Bortfeld e.V. von 2022.

Sitz des Vereins ist Wendeburg OT- Bortfeld

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen werden, er soll den Zusatz e.V. tragen

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist eine planmäßige und der Allgemeinheit dienende Erhaltung,

Förderung, Pflege und Verwirklichung von Kunst und Kultur. Der Satzungszeck wird verwirklicht insbesondere durch: 

- die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen aus den Bereichen Theater,

Musik, Literatur und Kunst.

- Überlassung und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Infrastruktur an gemeindeansässige Vereine und Organisationen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

B. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag

erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vereinsvorstands erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die Verpflichtung gemäß gesonderter Beitragsordnung (Anlage) vom Eintrittsmonat an erfüllt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme durch den Vorstand.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Austritt, aufgrund einer schriftlichen Erklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,

b. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,

c. durch Tod.

(2) Von dem Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Der § 4 Abs. 1 Buchst. c. ist hiervon ausgenommen.

§ 5 Ausschlussgründe

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 4 Abs. 1 Buchst. b.) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a. wenn die in § 8 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft

b. c. verletzt werden, wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachkommt, wenn das Mitglied gegen Sitte, Anstand und die Regeln des gesellschaftlichen Miteinanders nach allgemeinem Verständnis grob verstößt.

(2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Vorstand zu laden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung (Anlage) festgesetzt wird.

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten sowie diese stunden.

(3) Die Mitgliedsbeiträge und andere Zahlungen der Mitglieder an den Verein werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

a. b. durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

Die Berechtigung entfällt vollständig, sofern der zur Verfügung stehende Veranstaltungsort eine Einschränkung notwendig macht bzw. verursacht durch höhere Gewalt oder andere nicht durch den Verein zu verantwortende Umstände nicht zur Verfügung steht.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:

a. b. c. die Satzung des Vereins zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung in der Gebührenordnung (Anlage), festgelegten Beiträge zu entrichten,

(2) Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Kulturbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

D. Organe des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand.

(2) Die Zugehörigkeit im Vorstand ist ein Ehrenamt.

E. Mitgliederversammlung

§ 10 Zusammentreffen und Vorsitz

(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Quartal des Geschäftsjahres als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 11 genannten Aufgaben einberufen werden.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen an alle Mitglieder.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei Verhinderung beider Vorsitzenden der Kassenwart u. Finanzen.

§ 11 Aufgaben

(1) Der Mitgliederversammlung steht in allen Vereinsangelegenheiten die oberste Entscheidung zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist.

(2) Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a. Wahl der Vorstandsmitglieder,

b. c. d. e. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,

Bestimmung der Grundsätze für die Beitragsordnung für das neue Geschäftsjahr, Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 12 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu

umfassen:

a. Feststellung der Stimmberechtigten,

b. Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

c. Beschlussfassung über die Entlastung,

d. Beschlussfassung der Beitragsordnung für das kommende Geschäftsjahr,

e. Neuwahlen,

f. besondere Anträge.

§ 13 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

a. dem 1. Vorsitzenden (geschäftsführend),

b. dem 2. Vorsitzenden (geschäftsführend),

c. dem Kassenwart u. Finanzen (geschäftsführend),

d. dem Veranstaltungs- u. Organisationswart,

e. Schriftführer, Öffentlichkeit u. Marketing,

f. dem Sicherheits- u. Gebäudewart.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt,

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mehrere Ämter des Vorstands können bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Personalunion wahrgenommen werden.

(4) Ein Jahr Amtszeit ist die Dauer zwischen zwei Jahreshauptversammlungen.

(5) Sollte ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. 3 notwendigerweise nicht im vorgesehenen Geschäftsjahr gewählt werden, ist diese Wahl im darauffolgenden Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung entweder zu bestätigen oder das Vorstandsamt durch Wahl neu zu besetzen.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart u. Finanzen zusammen. Der 1. u. 2 Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können nur zu zweit den Verein gemeinsam vertreten.

(7) In Abweichung zu der Regelung in Abs. 6 ist der Kassenwart u. Finanzen bei Rechts- geschäften mit einem Wert bis zu 2.500 Euro Sachkosten einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Kulturhaus Bortfeld e.V. - Satzung - 6(8) In Abweichung zu der Regelung in Abs. 6 ist der Kassenwart u. Finanzen bei Vertragsabschlüssen mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, soweit die Wertgrenze in Abs. 7 nicht überschritten wird.

(9) Bei relevanten Rechtsgeschäften besteht rechtzeitig vor dem rechtsgültigen Abschluss immer eine Informationspflicht gegenüber allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.

F. Pflichten und Rechte des Vorstandes

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung sowie nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls berechtigt, beim Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vereinsorgans, deren verwaistes Amt durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

(3) Dem geschäftsführenden Vorstand stehen in diesem Fall folgende Optionen zur Verfügung:

a. Selbstauffüllung:

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, bestimmt der geschäfts führende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese kommissarische Ernennung muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder gemäß § 13 Abs. 6 das Amt neu gewählt werden.

b. Personalunion:

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, übernimmt ein verbleibendes Mitglied des gewählten Vorstands die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Das in Personalunion übernommene Vorstandsamt muss bei der nächsten Wahl dieses Amts gemäß § 13 Abs. 6 von der Mitgliederversammlung neu gewählt oder die Personalunion bestätigt werden. Personalunion unter den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands ist nicht zulässig.

§ 15 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

(1) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Kassenwart u. Finanzen, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, lädt zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

(2) Dem Kassenwart u. Finanzen obliegen die Kassengeschäfte, die Vereinsbuchhaltung und die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen oder Verträge mit einem Wert über 2.500, - EUR dürfen nur auf Anweisung des 1. od. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. od. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

(3) Der Schriftführer, Öffentlichkeit u. Marketing kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

(4) Weitere Detaillierungen und die Aufgaben der anderen Vorstandsressorts sind in der Geschäftsordnung des Vorstands dokumentiert.

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine detaillierte Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis haben sie dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen und hierüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die einmalige direkte Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

§ 17 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Das Ehrenmitglied muss dabei dem Beitritt zum Verein ausdrücklich zustimmen. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind alle Mitgliederrechte verbunden, also auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Pflichten einer Ehrenmitgliedschaft umfassen nicht § 8 Abs. 1 Buchst. c.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied bietet einem bereits ordentlichen Mitglied des Vereins die Möglichkeit der Freistellung vom Mitgliedsbeitrag.

Kulturhaus Bortfeld e.V. - Satzung - 8(4) Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden setzt voraus, dass die Person für den Verein das Amt des 1. Vorsitzenden ausgeübt hat. Der Ehrenvorsitzende darf an den Sitzungen des Vorstands in beratender Funktion ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Ehrenvorsitzende kann den Verein gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden repräsentieren. Das Amt kann bei diesen Befugnissen gleichbedeutend auch als Ehrenpräsident bezeichnet werden.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Sollte sich ein Ehrenmitglied im Nachhinein als unwürdig erweisen, kann dieses Amt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wieder aberkannt werden. Einem Ehrenvorsitzenden hingegen kann dieses Amt nicht aberkannt werden.

G. Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 18 Beschlussfassung der Organe

(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung gemäß § 10 Abs. 3 ordnungsgemäß erfolgt ist.

(2) Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

(3) Das Verfahren zu Vorstandssitzungen wird in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.

(4) Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. 

Die Vorschriftdes § 11 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

(5) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei der Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Kulturhaus Bortfeld e.V. - Satzung - 9(2) Erscheinen bei Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung binnen 4 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig.

(3) Beanstandungen des Registergerichts nach beschlossenen Satzungsänderungen gemäß Abs. 1 können in Eigenregie durch den geschäftsführenden Vorstand behoben werden.

§ 20 Datenschutz im Verein

(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zurErfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere das Recht darauf,

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DS-GVO),

b. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind (Artikel 16 DS-GVO,

c. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherungunzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind (Artikel 17 DS-GVO),

d. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt(Artikel 18 DSGVO),

e. seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (Artikel 20 DS-GVO),

f. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen (Artikel 21 DS-GVO).

Kulturhaus Bortfeld e.V. - Satzung - 10(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Vermögen des Vereins

(1) Die Überschüsse des Vereins sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat und zwar für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Ausdruck: Juni 2022